Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 12.05.2021

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   OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20   

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https://dejure.org/2021,36063
OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36063)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20
    Auch wenn der Begriff des erheblichen Grundes der gleiche ist wie in § 227 ZPO (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 5), kann es gerechtfertigt sein, für die Verlegung eines Verhandlungstermins höhere Anforderungen zu stellen als für eine Fristverlängerung (vgl. zur Differenzierung zwischen §§ 224 und 227 ZPO auch BVerfG, Beschl. v. 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17, BeckRS 2017, 131416 Rn. 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 01.03.2021, § 224 Rn. 6).
  • OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23

    Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen

    Sie verweisen im Verfahren auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - sowie die Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 07.07.2021 - 11 U 249/20 - und des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 -, wonach die T. GbR als Abwicklungsgesellschaft fortbestehe und durch die Erbengemeinschaft vertreten werde.

    Diese Erklärungen stimmen mit den Feststellungen des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - und des Oberlandesgerichts Brandenburg in den Beschlüssen vom 12.05.2021 und 07.07.2021 - 11 U 249/20 - überein, wonach die durch Kündigung und anschließenden Tod eines Gesellschafters aufgelöste GbR T. als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht; die Nichtzulassungsbeschwerde der vom Antragsgegner vertretenen Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 - zurückgewiesen.

  • BGH, 30.06.2022 - III ZR 106/21
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2021 - 11 U 249/20 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36543)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36543)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 262/18

    Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten; Tatsächlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 11 U 249/20
    Das ist der Fall, wenn der Adressat das zuzustellende Dokument in die Hand bekommt (BGH, Urt. v. 12.99.2019 - IX ZR 262/18, NZG 2020, 70, Rn. 31).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 205/16

    Notgeschäftsführungsrecht bei Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 11 U 249/20
    Die analoge Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2018 - II ZR 205/16, NJW 2018, 3014 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2020 - II ZR 175/19

    Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 11 U 249/20
    Ein substanziiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, Urt. v. 21.07.2020 - II ZR 175/19, NZG 2020, 1149, Rn. 15).
  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 11 U 249/20
    Dabei obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (statt vieler BGH, Urt. v. 03.02.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 f.).
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03

    Einrede der Verjährung bei Verschweigen eines Wohnungswechsels und Veeitelung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 11 U 249/20
    Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass der Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, das heißt dort lebt und insbesondere auch schläft (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).
  • BGH, 19.03.1998 - VII ZR 172/97

    Ersatzzustellung an einen Gewerbebehilfen bei nicht vorhandenem Geschäftslokal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 11 U 249/20
    Geschäftsraum im Sinne der genannten Vorschrift sind daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Gewerbetreibende zur Zeit der Zustellung regelmäßig seinen Erwerbsgeschäften nachgeht (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1998 - VII ZR 172/97, NJW 1998, 1958; BeckOK ZPO/Dörndorfer, a.a.O., § 178 Rn. 12).
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZB 39/92

    Zurechnung fehlerhafter Zustellung kraft Rechtsscheins

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 11 U 249/20
    Allerdings setzt nur eine wirksame Zustellung nach den §§ 167 ff. ZPO die Einspruchsfrist in Gang (BGH, Beschl. v. 16.06.1993 - VIII ZB 39/92, NJW-RR 1993, 1083).
  • OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 12/21

    Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach zwischenzeitlich eingetretenem

    In diese Abwicklungsgesellschaft tritt der Erbe des verstorbenen Gesellschafters bzw. die nach ihm stehende Erbengemeinschaft ein (BGH, Beschluss vom 20.05.1981 - V ZB 25/79, NJW 1982, 170; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.05.2021 - 11 U 249/20, BeckRS 2021, 24777).
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